17.09.2009 Strafrecht

OGH: Zur Rechtzeitigkeit der Grundrechtsbeschwerde iZm fehlender bzw falscher Datumsnennung

Es kommt bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Grundrechtsbeschwerde nicht auf die Angaben des Bf, sondern auf den wirklichen Beginn der Frist an, sodass der Umstand einer falschen Datumsnennung, demnach aber auch jener des völligen Fehlens dieser Anführung, die Zulässigkeit der Beschwerde nicht hindert


Schlagworte: Grundrechtsbeschwerde, rechtzeitig, fehlende / falsche Datumsnennung
Gesetze:

§ 3 GRBG

GZ 15 Os 94/09a, 20.07.2009

OGH: Die (rechtzeitige) Grundrechtsbeschwerde ist ungeachtet des Umstands als zulässig anzusehen, dass in ihr der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, nicht angeführt und somit gegen das Formgebot des § 3 Abs 1 letzter Satz GRBG verstoßen wurde. Denn es kommt bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Grundrechtsbeschwerde nicht auf die Angaben des Bf, sondern auf den wirklichen Beginn der Frist an, sodass - dem Zweck der Bestimmung entsprechend - der Umstand einer falschen Datumsnennung, demnach aber auch jener des völligen Fehlens dieser Anführung, die Zulässigkeit der Beschwerde nicht hindert. Dabei ist auch ohne Relevanz, ob sich die Rechtzeitigkeit aus den Akten ergibt (oder erst erhoben werden muss: § 10 GRBG iVm § 285f StPO). Der OGH misst somit dem gesetzlichen Erfordernis des § 3 Abs 1 letzter Satz GRBG nur mehr regulative Bedeutung zu.