08.10.2009 Strafrecht

OGH: Tätige Reue nach § 167 StGB - zur Frage der Freiwilligkeit der Schadensgutmachung

Freiwilligkeit liegt dann vor, wenn die Gutmachung unter Umständen erfolgt, unter denen es dem Täter unbenommen ist, die Schadensgutmachung mit Erfolg zu verweigern


Schlagworte: Tätige Reue, Freiwilligkeit der Schadensgutmachung
Gesetze:

§ 167 StGB

GZ 15 Os 59/09d, 03.06.2009

OGH: Gem § 167 Abs 2 StGB scheidet tätige Reue dann aus, wenn der Täter zur Schadensgutmachung gezwungen war. Bei der Frage, ob sich der Täter durch den Druck der Verhältnisse zur Gutmachung des Schadens "gezwungen" sieht, kommt es ausschließlich auf seine Vorstellungen über die Möglichkeit einer erfolgreichen Verweigerung der Schadensgutmachung und nicht darauf an, ob er vermeint, unter den gegebenen Umständen bloß durch sie einer Verurteilung entgehen zu können. Freiwilligkeit liegt dann vor, wenn die Gutmachung unter Umständen erfolgt, unter denen es dem Täter unbenommen ist, die Schadensgutmachung mit Erfolg zu verweigern. Ist die Schadensgutmachung unvermeidbar, so erfolgt sie nicht freiwillig.

Vorliegend war der Nichtigkeitswerber massivem Druck durch das Mitglied der Firmenleitung, Horst P*****, ausgesetzt, der mit Strafanzeige drohte. Dem Angeklagten war klar, dass bei Aufkommen des inkriminierten Verhaltens sein Ruf in der Branche ruiniert wäre. Dieser vom Erstgericht angenommene Druck der Verhältnisse bleibt jedoch im Rahmen dessen, was dem Andringen des Verletzten, das von § 167 Abs 2 StGB ausdrücklich nicht als Zwang gewertet wird, regelmäßig jenes Gewicht verleiht, das den Täter zur noch freiwilligen Schadensgutmachung veranlasst. Dem Angeklagten wäre es unbenommen geblieben, die Schadensgutmachung zu verweigern und in eine andere Branche zu wechseln. Sohin führten Opportunitätserwägungen und nicht unvermeidbarer Zwang zur Schadensgutmachung, der daher Freiwilligkeit nicht abgesprochen werden kann.