23.10.2009 Strafrecht

OGH: Zur Zulässigkeit einer Hausdurchsuchung auf Grundlage einer anonymen Anzeige wegen eines Deliktes, das in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fällt

Auch der Inhalt einer anonymen Anzeige kommt als eine die Durchsuchung von Orten (§ 117 Z 2 lit b StPO) rechtfertigende bestimmte Tatsache in Betracht; die sachliche Zuständigkeit des BG für das Hauptverfahren steht ihr keineswegs generell unter dem Aspekt der Unverhältnismäßigkeit entgegen


Schlagworte: Hausdurchsuchung
Gesetze:

§ 119 Abs 1 StPO

GZ 14 Os 46/09k, 21.07.2009

Nach Informationen eines anonymen Anrufers bestand der Verdacht, dass sich in der Wohnung des Verdächtigen 10g Heroin und vermutlich eine unbekannte Menge Speed und Kokain befände. Der Verdächtige wies 3 einschlägige Vorverurteilungen auf.

OGH: Auch der Inhalt einer anonymen Anzeige kommt als eine die Durchsuchung von Orten (§ 117 Z 2 lit b StPO) rechtfertigende bestimmte Tatsache in Betracht. Die sachliche Zuständigkeit des BG für das Hauptverfahren steht ihr keineswegs generell unter dem Aspekt der Unverhältnismäßigkeit entgegen.