22.09.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Dem DHG unterliegen auch private Tätigkeiten, die während der Dienstausübung ausgeführt werden, soweit diese nicht gegenüber der Erfüllung der Dienstpflichten überwiegen


Schlagworte: Arbeitsrecht, Dienstnehmerhaftpflicht, Rauchen, private Tätigkeiten
Gesetze:

§ 6 DHG

In seinem Erkenntnis vom 12.07.2006 zur GZ 9 ObA 34/06z hatte sich der OGH mit der Abgrenzung rein privater Tätigkeiten eines Dienstnehmers von einer Schadenszufügung bei Erbringung seiner Dienstleistung auseinanderzusetzen:

Dem Beklagten war es durch seinen Dienstgeber gestattet, während seiner Dienstverrichtung zu Rauchen. Eines Tages brach ein Brand aus, nachdem der Beklagte sein Büro verlassen hatte, wodurch dem Dienstgeber ein erheblicher Sachschaden entstand, für den das klagende Versicherungsunternehmen aufzukommen hatte. Der Beklagte wurde in einem Strafverfahren rechtskräftig wegen fahrlässiger Herbeiführung einer Feuersbrunst verurteilt, jedoch konnte der genaue Geschehensablauf nicht festgestellt werden. Die klagende Partei begehrt nun den Ersatz ihrer Leistungen, weil der Beklagte den Brand grob fahrlässig verursacht habe und das DHG nicht anwendbar sei, weil der Schaden nicht bei Erbringung der Dienstleistung zugefügt worden sei.

Der OGH führte dazu aus: Die Anwendung des DHG setzt voraus, dass zwischen der Schadenszufügung und der Dienstleistung ein unmittelbarer Zusammenhang vorliegt bzw. der Schaden mit der Dienstleistung in einem sachlichen Zusammenhang steht. Maßgeblich ist, dass der Dienstnehmer sich im fraglichen Zeitpunkt hauptsächlich der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet. Es schadet dann nicht, wenn er währenddessen auch private Interessen verfolgt, wie etwa Essen, Trinken, Rauchen, Aufsuchen der Toilette usw., soweit diese gegenüber der Verfolgung dienstlicher Interessen nicht überwiegen. Solche private Tätigkeiten, die während der Dienstverrichtung bzw. in einer kurzfristigen Unterbrechung derselben ausgeübt werden, unterliegen weiterhin dem Schutzbereich des DHG.