23.10.2009 Strafrecht

OGH: Zur Frage der Zulässigkeit von Beweismitteln in der Hauptverhandlung, die im Zuge einer ursprünglich gerichtlich bewilligten Hausdurchsuchung sichergestellt und anschließend beschlagnahmt wurden, wenn der Beschluss auf Anordnung der Hausdurchsuchung und auf Beschlagnahme dieser Gegenstände nachträglich aufgehoben wurde

Aus der Verletzung eines Beweiserhebungsverbots im Ermittlungsverfahren folgt nicht ohne weiteres ein Verbot der Vorführung des so erlangten Beweismittels in der Hauptverhandlung


Schlagworte: Hausdurchsuchung, Sicherstellung, Beschlagnahme, Beweisverwertungsverbot
Gesetze:

Art 13 MRK, § 119 Abs 1 StPO, § 120 Abs 1 StPO, § 122 Abs 2 StPO

GZ 14 Os 46/09k, 21.07.2009

Bei der gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung wurden neben einer geringen Menge Marihuana und Suchtgiftutensilien auch 24 Fotos sichergestellt, auf denen der Verdächtige iVm Suchtgift zu sehen ist. Durch den Beschluss des OLG wurde die Anordnung der Hausdurchsuchung aufgehoben. In der Folge wurde auch der Beschlagnahmebeschluss hinsichtlich der Fotos aufgehoben.

OGH: Ein Umkehrschluss aus gesetzlichen Vernichtungsanordnungen zeigt, dass es sich in anderen Fällen verbietet, einen Ausgleich der geschehenen Rechtsverletzung durch eine Verfügung zu schaffen, welche die Verwendung als Beweismittel in der Hauptverhandlung gefährdet, und so dem erkennenden Gericht in nicht wiedergutzumachender Weise durch ein vorzeitiges Beweisverbot vorzugreifen. Die Herstellung des rechtmäßigen Zustands aufgrund einer für unzulässig erklärten Ermittlungsmaßnahme bedeutet bloß, dass dort, wo es an einer gesetzlichen Vernichtungsanordnung fehlt, solcherart erlangte Beweismittel ohne Einverständnis des Beschuldigten zu dessen Nachteil weder für die Entscheidung über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens (§§ 91 Abs 1, 210 Abs 1 StPO) noch zur Begründung eines Festnahme oder Untersuchungshaft dieses Beschuldigten zugrunde liegenden Tatverdachts verwendet werden dürfen. Der erforderliche Grundrechtsschutz des Angeklagten durch eine iSd Art 13 MRK wirksame Beschwerde ist im Hauptverfahren durch die Verfahrensrüge des § 281 Abs 1 Z 4 StPO gegeben. Diese stellt sicher, dass den Verfahrensmängeln der Z 2 und 3 einigermaßen gleichwertige Eingriffe durch Verwendung von Beweismitteln hintangehalten werden. Aus der Verletzung eines Beweiserhebungsverbots im Ermittlungsverfahren folgt nicht ohne weiteres ein Verbot der Vorführung des so erlangten Beweismittels in der Hauptverhandlung.