OGH: Zur Frage, ob eine durch Entschließung des Bundespräsidenten gnadenweise bedingt gewährte Strafnachsicht vom Verbot der reformatio in peius (§ 293 Abs 3 iVm § 290 Abs 2 StPO) umfasst ist
Gem § 512 Abs 1 StPO stehen gnadenweise gemilderte oder umgewandelte Strafen den von den Gerichten ausgesprochenen Strafen gleich, sodass die vom Bundespräsidenten ohne Bindung an materiellrechtliche Vorgaben letztlich festgesetzte Strafe so zu behandeln ist, als ob sie bereits das die ursprüngliche Strafe festsetzende Gericht so ausgesprochen hätte
§ 293 Abs 3 StPO, § 290 Abs 2 StPO, § 288 StPO, 292 StPO
GZ 15 Os 89/09s, 19.08.2009
OGH: Nach § 293 Abs 3 iVm § 290 Abs 2 StPO darf das im zweiten Rechtsgang einschreitende Gericht, an das die Sache zu neuer Verhandlung verwiesen wurde, im Falle eines zu Gunsten des Angeklagten ergangenen Erkenntnisses des OGH keine strengere Strafe verhängen, als das behobene Urteil ausgesprochen hatte, falls letzteres nicht auch zum Nachteil des Angeklagten bekämpft worden ist. Das Verschlechterungsverbot betrifft jede einzelne Unrechtsfolge und Aussprüche bedingter sowie gnadenweiser Nachsicht. Gem § 512 Abs 1 StPO stehen nämlich gnadenweise gemilderte oder umgewandelte Strafen den von den Gerichten ausgesprochenen Strafen gleich, sodass die vom Bundespräsidenten ohne Bindung an materiellrechtliche Vorgaben letztlich festgesetzte Strafe so zu behandeln ist, als ob sie bereits das die ursprüngliche Strafe festsetzende Gericht so ausgesprochen hätte.