17.12.2009 Strafrecht

OGH: Zum Umgehungsverbot des § 157 Abs 2 StPO

Das in § 157 Abs 2 StPO normierte Umgehungsverbot erstreckt sich nicht auf Fälle des § 157 Abs 1 Z 1 StPO und erfasst daher nicht ein Schreiben der Rechtsvertreterin der nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO entschlagungsberechtigten Zeugin an einen anderen Rechtsanwalt, in dem festgehalten wurde, dass die Zeugin jenem Anwalt nie Vollmacht erteilt hat


Schlagworte: Aussageverweigerung, Entschlagungsrecht, berufliche Parteienvertreter, Verteidiger
Gesetze:

§ 157 StPO

GZ 11 Os 15/09d, 13.10.2009

OGH: § 157 Abs 1 Z 1 StPO normiert ein Aussageverweigerungsrecht des Zeugen, der durch die Beantwortung einer Frage sich selbst bzw einen nahen Angehörigen strafrechtlich belasten würde. § 157 Abs 1 Z 2 StPO regelt das Entschlagungsrecht des beruflichen Parteienvertreters. § 157 Abs 2 StPO verbietet unter Nichtigkeitssanktion jede Umgehung des Entschlagungsrechts der in § 157 Abs 1 Z 2 bis Z 5 StPO genannten Personen.

Das in § 157 Abs 2 StPO normierte Umgehungsverbot erstreckt sich nicht über den Gesetzeswortlaut hinaus auf Fälle des § 157 Abs 1 Z 1 StPO und erfasst daher nicht ein Schreiben der Rechtsvertreterin einer nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO entschlagungsberechtigten Zeugin an einen anderen Rechtsanwalt, in welchem festgehalten wurde, dass die Zeugin jenem Anwalt nie Vollmacht erteilt hat, auch wenn die Verfasserin gem § 157 Abs 1 Z 2 StPO zur Aussageverweigerung berechtigt war und in dem Schreiben "möglicherweise von ihrer Mandantin Mitgeteiltes" ihrem Berufskollegen übermittelt hat.