07.01.2010 Strafrecht

OGH: Zur Frage, ob dem Verteidiger eines wegen des Vergehens des Besitzes pornographischer Darstellungen Beschuldigten zur Ausübung der Verteidigungsrechte auf Antrag Ausdrucke der inkriminierten Bilddateien auszufolgen sind

Dem Beschuldigen - oder seinem Verteidiger - steht kein Recht auf Ausfolgung allgemein verbotener Gegenstände zu, die der Einziehung gem § 26 StGB unterliegen; ein derartiges Recht lässt sich weder aus § 52 Abs 1 StPO, noch aus Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit b MRK ableiten


Schlagworte: Pornographische Darstellungen Minderjähriger, Verteidigungsrechte, Ausfolgung von Ablichtungen
Gesetze:

§ 52 Abs 1 StPO, § 207a Abs 1 StGB, Art 6 MRK

GZ 14 Os 95/09s, 06.10.2009

Im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen § 207a Abs 3 erster Fall StGB (pornographische Darstellungen Minderjähriger) wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten mehrere Datenträger sichergestellt, auf denen Bild- und Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt gesichert werden konnten. Der Beschuldigte beantragte die Ausfolgung von Kopien der Ausdrucke von Bilddateien bzw Screenshots zur Ausübung seiner Verteidigungsrechte.

OGH: Ein Recht des Beschuldigten - oder seines Verteidigers (§ 57 Abs 2 erster Satz StPO) - auf Ausfolgung von Gegenständen (hier: pornographischer Darstellungen Minderjähriger) durch den Staat, deren Besitz nach § 207a StGB allgemein verboten ist und die als solche der Einziehung gem § 26 StGB unterliegen, ist aus § 52 Abs 1 StPO nicht abzuleiten und wird durch Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit b MRK nicht begründet.