03.12.2005 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Grundsätzlich stellt die Verweisung auf die nächstniedrigere Beschäftigungsgruppe eines Kollektivvertrages keinen unzumutbaren sozialen Abstieg dar


Schlagworte: Sozialrecht, Pensionsversicherung, Ausbildungsmaßnahmen, Rehabilitation
Gesetze:

§ 303 iVm 198 ASVG

In seinem Beschluss vom 27.09.2005 zur GZ 10 ObS 65/05i hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit die Frage der Unzumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit wegen eines sozialen Abstiegs anders zu sehen ist, wenn ein Versicherter durch längere Zeit hindurch nicht berufstätig war:

Gegenstand des Verfahrens war eine Klage auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension, die von den Vorinstanzen abgelehnt wurde. Die von der Klägerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit ist in die Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte einzureihen. Seit mehr als zehn Jahren übte die Klägerin diese Beschäftigung jedoch nicht mehr aus, weshalb ihre Fähigkeiten und Kenntnisse zum Stichtag im Sinne einer niedrigeren Einstufung bewertet wurden.

Der OGH führte dazu aus: Der Versicherte ist nicht verpflichtet, über die innerbetrieblichen Einweisungen hinausgehende Ausbildungsmaßnahmen zu ergreifen, um seine Verweisbarkeit aufrecht zu erhalten bzw. zu verbessern. Es handelt sich dabei um eine Verpflichtung des Pensionsversicherungsträgers, solche Maßnahmen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation anzubieten. Für die Frage, ob ein sozialer Abstieg zumutbar ist, muss geklärt werden, von welchem Wert die Allgemeinheit hinsichtlich der Ausbildung und der noch vorhandenen Fähigkeiten und Kenntnissen nach jahrelanger beruflicher Inaktivität im Zeitpunkt des Stichtages ausgeht und in welche Beschäftigungsgruppe der Versicherte daher zum Stichtag einzuordnen gewesen wäre.