22.09.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Soweit in sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen auf den Monat abgestellt wird, ist darunter ein einheitlicher Zeitraum von 30 Tagen zu verstehen


Schlagworte: Sozialversicherungsrecht, Pflegegeld, Berechnung, Pauschalwerte
Gesetze:

§ 1 Abs 3 und 4 EinstV, § 4 Abs 2 BPGG

In seinem Beschluss und Erkenntnis vom 13.06.2006 zur GZ 10 ObS 47/06v hatte sich der OGH mit der Frage der Umrechnung der in § 1 Abs 3 und 4 EinstV jeweils auf einen Tag bezogenen Richt- und Mindestwerte auf den durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf iSd § 4 Abs 2 BPGG auseinanderzusetzen:

Die Klägerin ist aufgrund ihrer Krankheit auf fremde Hilfe angewiesen, weshalb ihr durch das Erstgericht Pflegegeld der Stufe 2 zuerkannt und das Mehrbegehren auf Gewährung von Pflegegeld der Stufe 3 abgewiesen wurde. Das Erstgericht stellte dabei einen Pflegebedarf von 115 Stunden pro Monat fest. Die Klägerin wendet sich in ihrer Berufung, der keine Folge gegeben wurde, gegen die Berechnung des monatlichen Pflegeaufwands. Dieser sei in der Weise zu ermitteln, dass der in der EinstV vorgesehene tägliche Zeitaufwand mit 365 Tagen multipliziert und dann durch 12 Monate dividiert wird. Nach Ansicht des Berufungsgerichts entspricht dieser Berechnungsmethode jedoch nicht der Praxis des Obersten Gerichtshofes, auch wenn dazu noch keine ausdrückliche Rechtsprechung vorliege.

Der OGH führte dazu aus: Der Zweck der Gewährung von Pflegegeld besteht darin, eine Abgeltung für jene Mehraufwendungen zu verschaffen, die durch den erhöhten Pflegebedarf der betroffenen Person entstehen. Diese Abgeltung erfolgt in pauschalierter Form, wobei aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt wird. Vielmehr werden tägliche Pauschalwerte für Betreuungsverrichtungen und monatliche Pauschalwerte für Hilfsverrichtungen vorgesehen. Eine exakte Berechnung des Pflegebedarfs wie von der Klägerin verlangt, würde auch eine Berücksichtigung der unterschiedlichen Anzahl von Tagen pro Monat erfordern und steht in eindeutigem Widerspruch zu § 4 Abs 2 BPGG, der klar von einem Durchschnitt ausgeht. Schwankungen des monatlichen Pflegebedarfs bleiben daher unberücksichtigt.