07.01.2010 Strafrecht

OGH: Zur Anfechtungsmöglichkeit gegen die Beweiswürdigung der Geschworenen

Das Urteil eines Geschworenengerichts ist in Bezug auf die Beweiswürdigung nur dann nichtig aus § 345 Abs 1 Z 10a StPO, wenn die Geschworenen das ihnen gesetzlich zustehende Ermessen in einer Weise gebraucht haben, die im Tatsächlichen schlechterdings unerträglich ist; der OGH interpretiert den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5a (§ 345 Abs 1 Z 10a) StPO auch als sog Aufklärungsrüge


Schlagworte: Geschworenengerichtliches Verfahren, Wahrspruch, Beweiswürdigung, Ermessen, Anfechtungsmöglichkeiten, Aufklärungsrüge
Gesetze:

§ 345 Abs 1 Z 10a StPO, § 281 Abs 1 Z 5a StPO, § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO, §§ 2, 232 Abs 2, 254 StPO

GZ 13 Os 71/09d, 15.10.2009

OGH: Das Urteil eines Geschworenengerichts ist in Bezug auf die Beweiswürdigung nur dann nichtig aus § 345 Abs 1 Z 10a StPO, wenn die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Ermessen in einer Weise gebraucht haben, die - aus der Sicht des OGH - im Tatsächlichen schlechterdings unerträglich ist. Der OGH interpretiert den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a (§ 345 Abs 1 Z 10a) StPO - in Anlehnung an die Rechtsprechung zur außerordentlichen Wiederaufnahme nach § 362 StPO - auch als sog Aufklärungsrüge und schafft solcherart die Möglichkeit, die Vernachlässigung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung (§§ 2, 232 Abs 2, 254 StPO) im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren aufzugreifen. Werden diesbezügliche Mängel behauptet, muss die Rüge aber darlegen, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts auf sachgerechte Antragstellung gehindert gewesen ist, weil andernfalls die gesetzlichen Erfordernisse der Verfahrensrüge (§§ 281 Abs 1 Z 4, 345 Abs 1 Z 5 StPO) unterlaufen würden.