14.01.2010 Strafrecht

OGH: Zur Ausgeschlossenheit eines Richters vom Verfahren eines weiteren Rechtsgangs

Keine Ausgeschlossenheit eines Richters im Hauptverfahren eines weiteren Rechtsgangs, wenn dieser an einer früheren, vertagten Hauptverhandlung des ersten Rechtsgangs als beisitzender Richter eingeschritten ist, die in weiterer Folge gem § 276a StPO wiederholt wurde


Schlagworte: Ausgeschlossenheit von Richtern, Vorbefasstheit, zweiter Rechtsgang
Gesetze:

§ 43 StPO, 276a StPO

GZ 13 Os 117/09v, 15.10.2009

OGH: § 43 Abs 4 StPO regelt die Ausschließung von Richtern nur in den Konstellationen der Wiederaufnahme oder der Erneuerung eines Strafverfahrens. Hingegen liegt nach § 43 Abs 2 letzter Fall StPO Ausgeschlossenheit eines Richters vom Hauptverfahren eines weiteren Rechtsgangs nur dann vor, wenn er am kassierten Urteil mitgewirkt hat. Dies ist nicht der Fall bei der "bloßen Teilnahme" als beisitzender Richter an einer früheren, vertagten Hauptverhandlung des ersten Rechtsgangs, die in weiterer Folge (wegen geänderter Zusammensetzung des Gerichts) gem § 276a StPO wiederholt wurde.