OGH: Zur Ausgeschlossenheit eines Richters vom Verfahren eines weiteren Rechtsgangs
Keine Ausgeschlossenheit eines Richters im Hauptverfahren eines weiteren Rechtsgangs, wenn dieser an einer früheren, vertagten Hauptverhandlung des ersten Rechtsgangs als beisitzender Richter eingeschritten ist, die in weiterer Folge gem § 276a StPO wiederholt wurde
§ 43 StPO, 276a StPO
GZ 13 Os 117/09v, 15.10.2009
OGH: § 43 Abs 4 StPO regelt die Ausschließung von Richtern nur in den Konstellationen der Wiederaufnahme oder der Erneuerung eines Strafverfahrens. Hingegen liegt nach § 43 Abs 2 letzter Fall StPO Ausgeschlossenheit eines Richters vom Hauptverfahren eines weiteren Rechtsgangs nur dann vor, wenn er am kassierten Urteil mitgewirkt hat. Dies ist nicht der Fall bei der "bloßen Teilnahme" als beisitzender Richter an einer früheren, vertagten Hauptverhandlung des ersten Rechtsgangs, die in weiterer Folge (wegen geänderter Zusammensetzung des Gerichts) gem § 276a StPO wiederholt wurde.