21.01.2010 Strafrecht

OGH: Zur Frage, ob § 38 StPO auch Kompetenzkonflikte zwischen einem LG und einem OLG regelt

§ 38 StPO regelt nur Kompetenzkonflikte gleichrangiger Gerichte; bei Meinungsverschiedenheiten zwischen über- und untergeordneten Gerichten gibt die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag


Schlagworte: Zuständigkeit, Kompetenzkonflikt
Gesetze:

§ 38 StPO

GZ 15 Ns 49/09p, 14.10.2009

Aufgrund eines Kompetenzkonflikts zwischen dem LG Innsbruck und dem OLG Innsbruck legte das LG Innsbruck die Akten dem OGH "gem § 38 StPO" vor.

OGH: Nach dieser mit "Kompetenzkonflikt" überschriebenen Bestimmung hat ein Gericht, das sich für unzuständig hält, bei ihm eingebrachte Anträge dem zuständigen Gericht zu überweisen. Sofern auch das Gericht, dem überwiesen wird, seine Zuständigkeit bezweifelt, hat es die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken. § 38 StPO weicht in seiner Textierung von seiner bis 31. Dezember 2007 geltenden Vorgängerbestimmung des § 64 StPO idF vor BGBl I 2004/19 ab, die als Streitigkeit über die Zuständigkeit von Gerichten nur Auffassungsunterschiede auf derselben Stufe stehender Gerichte geregelt hatte. Dass der insoweit unklare § 38 StPO nichts anderes meint, ergibt sich jedoch unzweifelhaft aus EBRV StPRG 57f, wonach außer dem Fall des § 215 Abs 4 zweiter Satz (§ 213 Abs 6 zweiter Satz) StPO der OGH als gemeinsam übergeordnetes Gericht nur bei Gerichten zuständig ist, die nicht dem Sprengel des OLG zugeordnet sind. Es kann somit zu keinem von § 38 StPO geregelten Kompetenzkonflikt zwischen dem OLG Innsbruck und dem diesen unterstellten LG Innsbruck kommen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag.