21.01.2010 Strafrecht

OGH: Zur Frage, ob die Begehung des Verbrechens des schweren Betrugs und des Vergehens nach § 114 ASVG gem § 58 Abs 2 StGB den Ablauf der Verjährung einer Unterhaltsverletzung gem § 58 Abs 2 StGB hemmt

Das Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und das Vergehen nach § 114 ASVG beruhen auf der gleichen schädlichen Neigung wie das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 StGB, weshalb die Feststellung einer solchen Tat die Verjährung der Unterhaltsverletzung gem § 58 Abs 2 StGB hemmt


Schlagworte: Verjährungsfristen, Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfristen, Verletzung der Unterhaltspflicht, gleiche schädliche Neigung
Gesetze:

§ 57 Abs 3 StGB, § 58 Abs 2 StGB, § 146 StGB, § 147 Abs 3 StGB, § 114 ASVG, § 198 StGB

GZ 13 Os 95/09h, 15.10.2009

Der Angeklagte wurde wegen einer Verletzung der Unterhaltspflicht in einem Zeitraum bis März 2002 für schuldig erkannt. Die erste gerichtliche Verfolgungshandlung erfolgte im Oktober 2003. Die Verjährungsfrist für das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht beträgt gem § 57 Abs 3 letzter Fall StGB grundsätzlich ein Jahr. Eine Verlängerung der einjährigen Verjährungsfrist gem § 58 Abs 2 StGB würde voraussetzen, dass die Begehung einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftat in einem schuldig sprechenden Urteil festgestellt worden wäre. In einem Urteil, welches noch vor Schluss der gegenständlichen Hauptverhandlung erging, wurde der Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs und wegen des Vergehens nach § 114 ASVG verurteilt, wobei die zugrunde liegenden Tatzeiträume zwischen April 2002 und Juli 2003 lagen.

OGH: Das Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und das Vergehen nach § 114 ASVG beruhen auf der gleichen schädlichen Neigung wie das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 StGB, weil sämtliche strafbaren Handlungen - jedenfalls auch - gegen fremdes Vermögen und somit gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind. Fallbezogen sind sie zudem auf den gleichen Charaktermangel, nämlich die Missachtung fremder Ansprüche zur Verbesserung der persönlichen finanziellen Lage, zurück zu führen. Daher hemmten die abgeurteilten Taten den Ablauf der Verjährung der Unterhaltsverletzungen.