28.01.2010 Strafrecht

OGH: Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit bei Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot iSd § 177 Abs 1 StPO bei der Entscheidung über die Aufhebung der Untersuchungshaft

Das Grundrecht auf persönliche Freiheit wird verletzt, wenn das Gericht nicht raschestmöglich über einen Enthaftungsantrag des in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten entscheidet


Schlagworte: Aufhebung der Untersuchungshaft, Beschleunigungsgebot
Gesetze:

§ 177 Abs 1 StPO, § 177 Abs 2 StPO

GZ 13 Os 122/09d, 19.11.2009

OGH: Unabhängig von der Frage der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft erachtet der OGH in mittlerweile stRspr das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt, wenn er nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung zum Ergebnis kommt, dass die Gerichte nicht iSd Beschleunigungsgebots des § 177 Abs 1 StPO alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben. Der Enthaftungsantrag des Beschuldigten löst nicht bloß die Verpflichtung aus, ohne Verzug eine Haftverhandlung anzuberaumen, sondern - wie sich nicht zuletzt aus § 175 Abs 5 StPO ergibt - innerhalb dieser zeitlichen Vorgaben auch über den Antrag zu entscheiden. Ob dieser Verpflichtung entsprochen wurde, ist nicht nach starren Fristen zu prüfen, sondern an den besonderen Umständen des Einzelfalls zu messen und zu beurteilen, wobei oberste Maxime tunlichst rasches Handeln und möglichst kurze Untersuchungshaft sein muss.