28.09.2011 Steuerrecht

VwGH: Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG – Bodenwertminderung iZm Einräumung einer Dienstbarkeit

Bewirkt die Einräumung einer Dienstbarkeit an einem Grundstück des Anlagevermögens eines Betriebes, für welchen der Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG ermittelt wird, eine Wertminderung, so führt eine für die Wertminderung geleistete Entschädigung nicht zu Betriebseinnahmen


Schlagworte: Einkommensteuer, Bilanz, Gewinnermittlung, Einräumung einer Dienstbarkeit, Bodenwertminderung, Nutzungsentgelt
Gesetze:

§ 4 Abs 1 EStG

GZ 2008/15/0142 [1], 07.07.2011

 

Der Prüfer traf die Feststellung, dass die Bf mit Dienstbarkeitsvertrag vom 9./25. Oktober 1996 der Ferngas-AG die Dienstbarkeit der Erdgasleitung über zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Grundstücke gegen eine Entschädigung von 1,574.000 S eingeräumt hat. Während die Bf diese Entschädigung - der Formulierung im Dienstbarkeitsvertrag entsprechend - mit einem Anteil von 45.552 S als einkommensteuerpflichtiges Entgelt für die Nutzungsüberlassung und einem Anteil von 1,528.448 S als nichtsteuerbare Abgeltung der Bodenwertminderung beurteilt hatte, vertrat der Prüfer die Auffassung, dass ein Anteil von 1,416.600 S als Betriebseinnahme zu erfassen sei und lediglich ein Anteil von 157.400 S eine Bodenwertminderung abgelte.

 

VwGH: Gem § 4 Abs 1 letzter Satz EStG sind Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen.

 

Bewirkt die Einräumung einer Dienstbarkeit an einem Grundstück des Anlagevermögens eines Betriebes, für welchen der Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG ermittelt wird, eine Wertminderung, so führt eine für die Wertminderung geleistete Entschädigung nicht zu Betriebseinnahmen.

 

In der Beschwerde wird vorgebracht, das Pauschalentgelt für die Einräumung einer Dienstbarkeit könne nicht mathematisch exakt auf die Komponenten Bodenwertminderung und Dienstbarkeitsentgelt (Nutzungsentgelt) aufgeteilt werden, sodass die Aufteilung im Schätzungswege zu erfolgen habe. Die belangte Behörde habe bei der Ermittlung der Bodenwertminderung zutreffend angenommen, dass der Verkehrswert des von der Dienstbarkeit betroffenen Bodens als Ausgangsbasis der Berechnung heranzuziehen sei. Allerdings habe die belangte Behörde bei der Ermittlung des konkreten Verkehrswertes die Lage des Grundstückes nicht berücksichtigt und aus diesem Grund den Verkehrswert unrichtig angenommen.

 

Es steht nicht in Streit, dass das Finanzamt die im Bereich der betroffenen Gemeinde allgemein üblichen Grundstückspreise herangezogen hat.

 

Der Umstand, dass die P-AG als Nachbarin bereit ist, wegen ihres speziellen Bedarfs an einer weiteren (angrenzenden) Grundstücksfläche einen höheren Kaufpreis zu bezahlen als üblich, bewirkt nicht, dass die Einräumung einer Servitut der Gasleitung (für die Versorgung des Grundstücks der P-AG) zu einer entsprechend höheren Bodenwertminderung führt.

 

In diesem Sinne hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen, im Falle des Ankaufes der Grundflächen durch die P-AG zum Zwecke der Erweiterung des Firmenareals stellte die Gasleitung keine Wertminderung dar, weil sie die eigene Versorgungsleitung bildete. Diesen Ausführungen des angefochtenen Bescheides tritt die Beschwerde nicht entgegen.

 

Dazu kommt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen hat, im Bereich der von der Servitut der Gasleitung betroffenen Grundflächen lägen ohnedies bereits Belastungen durch bestehende Stromleitungen (30 kV-Leitung und 110 kV-Leitung) vor. Vor diesem Hintergrund steht im gegenständlichen Fall in Frage, ob es der Bf im Verwaltungsverfahren gelungen ist, Umstände ins Treffen zu führen, die überhaupt taugliche Anhaltspunkte für eine mit der Einräumung einer weiteren Servitut tatsächlich eingetretene signifikante Wertminderung der Bodenflächen darstellen. Der VwGH hat etwa im Erkenntnis vom 29. Juli 2010, 2006/15/0317, die Überlegungen der seinerzeit belangten Behörde, wonach die zusätzlichen Servitutsbelastungen nicht zu einer weiteren Wertminderung der ohnedies bereits mit inhaltsgleichen Servituten belasteten Liegenschaften führten, als nicht unschlüssig beurteilt.