15.02.2010 Strafrecht

OGH: Zur Frage wie Beweismittel Eingang in die Hauptverhandlung finden und wie die Berücksichtigung von nicht verlesenen Beweismitteln erfolgversprechend gerügt werden kann

Eine Nichtigkeitsbeschwerde gem § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO, mit der die unzureichende Entscheidungsbegründung durch Berücksichtigung von nicht verlesenen Beweismitteln gerügt wird, kann nur dann erfolgversprechend sein, wenn sie in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene, gleichwohl in den Entscheidungsgründen verwertete Beweismittel deutlich und bestimmt bezeichnet


Schlagworte: Beweismittel, Beweiswürdigung, Verlesung, Vorführung
Gesetze:

§ 252 StPO, 246 Abs 1 StPO, § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO

GZ 13 Os 97/09b, 19.11.2009

OGH: Die Formulierung "der Hauptakt ist hinreichend bekannt und wird auf die Verlesung einzelner Aktenbestandteile verzichtet" bringt weder eine Verlesung noch einen Vortrag (§ 252 Abs 2a StPO) und auch keine Zustimmung (insb gem § 252 Abs 1 Z 4 StPO) zu einer derartigen Vorgangsweise zum Ausdruck. Hingegen kommt durch die gewählte Protokollierung "auf ausdrückliche Verlesung aus diesem Akt, der dargetan wird, wird allseits verzichtet" ausreichend zum Ausdruck, dass ein Beiakt durch Vortrag gem § 252 Abs 2a StPO Eingang in die Hauptverhandlung fand. Polizeiliche Niederschriften von Einvernahmen werden zum Gegenstand der Hauptverhandlung, wenn sich Angeklagte oder Zeugen in der Hauptverhandlung auf ihre früheren Angaben vor der Polizei berufen. Gleiches trifft auf die tatrichterliche Beweiswürdigung zentraler Beweismittel zu, die durch "Vorhalt" gegenüber dem Zeugen iSd § 246 Abs 1 StPO vorgeführt wurden. Eine Nichtigkeitsbeschwerde gem § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO, mit der die unzureichende Entscheidungsbegründung durch Berücksichtigung von nicht verlesenen Beweismitteln gerügt wird, kann nur dann erfolgversprechend sein, wenn sie in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene, gleichwohl in den Entscheidungsgründen verwertete Beweismittel deutlich und bestimmt bezeichnet. Nur soweit einzelne Beweismittel vom Bf ausreichend bezeichnet werden, ist hinsichtlich ihres Vorkommens in der Hauptverhandlung eine Prüfung im Einzelnen vorzunehmen.