23.02.2010 Strafrecht

OGH: Schwere Sachbeschädigung nach § 126 Abs 1 Z 5 StGB

Der Vorsatz des Täters muss sich auch darauf erstrecken, durch die Beschädigung der in Z 5 des § 126 Abs 1 StGB genannten Sachen deren Betriebsicherheit zu beeinträchtigen


Schlagworte: Schwere Sachbeschädigung, Betriebssicherheit, öffentliche Sicherheit, Polizeifahrzeug
Gesetze:

§ 126 StGB

GZ 12 Os 79/09y, 26.11.2009

OGH: Eine nach § 126 Abs 1 Z 5 StGB qualifizierte Sachbeschädigung ist - neben der Herbeiführung einer auch kurzfristigen Funktionsunfähigkeit - erst dann anzunehmen, wenn sie jedenfalls geeignet ist, die Betriebssicherheit der der öffentlichen Sicherheit gewidmeten Sache abstrakt zu gefährden. Diese Voraussetzungen sind bei einer - wenngleich in ihrem Umfang und ihrer Intensität nicht festgestellten - durch einen bloß kurzfristig aufflammenden, mit Benzin getränkten Stoffrest verursachten Rußspur nicht anzunehmen, zumal eine solche die Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit eines Fahrzeugs zu beeinträchtigen nicht geeignet ist.

Die Tatrichter haben lediglich angenommen, B, H und G hätten in der Nacht auf den 9. August 2008 Molotowcocktails gebastelt und geplant Polizeiautos zu beschädigen. Ihnen sei es bei den Taten darauf angekommen, fremde Sachen zu beschädigen. Die weiters essentielle Konstatierung, sie hätten mit dem Vorsatz gehandelt, durch ihr Verhalten die Betriebssicherheit des Polizeifahrzeugs abstrakt zu gefährden oder dessen Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen, ist jedoch unterblieben.

Ungeachtet dessen, dass bloß unerhebliche Einwirkungen auf eine Sache, die deren wirtschaftlichen Wert nicht oder nicht messbar beeinträchtigen, also zum einen minimale und unmaßgebliche Veränderungen der Sache, zum anderen Veränderungen, die ohne einen ins Gewicht fallenden Aufwand an Zeit und Kosten rückgängig gemacht werden können, dem Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 125 StGB nicht unterfallen, haben die Angeklagten nach den dargelegten Urteilsfeststellungen unabhängig vom Umfang der durch die Rußspur verursachten Beschädigung oder Verunstaltung den Tatbestand jedenfalls in der Entwicklungsstufe des Versuchs erfüllt.