OGH: Zur Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 StPO
Die Untersuchungshaft aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr dient nicht ausschließlich "der Sicherung des Verfahrens", sondern dazu den Angeklagten an einer aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchtenden Begehung einer Straftat zu hindern
§ 173 Abs 2 Z 3 StPO
GZ 14 Os 158/09f, 30.12.2009
OGH: Die Beschwerdeausführungen zu Unverhältnismäßigkeit und "grundsätzlicher Unzulässigkeit" der Untersuchungshaft gehen daran vorbei, dass die Untersuchungshaft aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr nicht - worauf die Beschwerde abstellen will - ausschließlich "der Sicherung des Verfahrens", sondern dazu dient, den Angeklagten an einer aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchtenden Begehung einer Straftat zu hindern (vgl Art 5 Abs 1 lit c MRK, Art 2 Abs 1 Z 2 lit a PersFrSchG).