OGH: Zum Inhalt der Subsumtionsrüge
Die Subsumtionsrüge erfordert die Darlegung, weshalb die Unterstellung der Tat durch das Erstgericht rechtlich unrichtig ist und der festgestellte Sachverhalt vielmehr eine andere, konkret zu bezeichnende strafbare Handlung begründet
§ 281 Abs 1 Z 10 StPO
GZ 11 Os 178/09z, 22.12.2009
OGH: Die gesetzmäßige Ausführung einer Subsumtionsrüge hat den gesamten Urteilssachverhalt zu Grunde zu legen. Sie erfordert die Darlegung, weshalb die Unterstellung der Tat durch das Erstgericht rechtlich unrichtig ist und der festgestellte Sachverhalt vielmehr eine andere, konkret zu bezeichnende strafbare Handlung begründet.
Indem die Beschwerde bloß die Behauptung aufstellt, die Taten wären den "§§ 159 ff StGB" zu unterstellen, ohne auf die Feststellungen und deren behauptete Fehlerhaftigkeit Bezug zu nehmen, genügt sie diesen Anforderungen nicht.