18.03.2010 Strafrecht

OGH: Widerrufsfristen iSd § 56 StGB - zum Begriff des "anhängigen Strafverfahrens"

Ein Strafverfahren beginnt und ist demnach "anhängig", sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben (§ 1 Abs 2 Satz 1 StPO)


Schlagworte: Widerrufsfristen, anhängiges Strafverfahrens
Gesetze:

§ 56 StGB

GZ 11 Os 197/09v, 22.12.2009

OGH: Der (früher auf die Gerichtshängigkeit abstellende) Begriff des "anhängigen Strafverfahrens" in § 56 StGB ist mangels legistischer Definition nach der neuen gesetzlichen Systematik und Zuständigkeitsverteilung im Ermittlungsverfahren zu interpretieren:Ein Strafverfahren beginnt und ist demnach "anhängig", sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben (§ 1 Abs 2 Satz 1 StPO).