25.03.2010 Strafrecht

OGH: Zur Frage, ob Rechtsmittelerklärungen nach § 271 StPO zu protokollieren sind und ob sie Gegenstand einer Beschlussfassung iRd Protokollberichtigungsverfahrens nach § 271 Abs 1 Z 7 StPO sein können

Rechtsmittelerklärungen sind zwar zu protokollieren; dieser Protokollsinhalt gehört aber nicht zu dem "über die Hauptverhandlung" aufzunehmenden Protokoll des § 271 StPO, und kann folglich nicht Gegenstand einer Beschlussfassung nach § 271 Abs 7 StPO sein


Schlagworte: Protokollführung, Protokollberichtigungsverfahren, Protokollberichtigungsbeschluss, Rechtsmittelerklärung, Rechtsmittelfrist
Gesetze:

§ 271 StPO, § 271 Abs 7 StPO

GZ 13 Os 187/08m, 14.01.2010

OGH: Die Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung ist, selbst wenn sie unmittelbar nach der (noch zur Hauptverhandlung im weiteren Sinn zählenden) Rechtsmittelbelehrung erfolgt, nicht mehr Gegenstand der Hauptverhandlung. Wird "im Zuge" der Urteilsverkündung ein Rechtsmittel angemeldet, ist dieser Vorgang zwar zu protokollieren (§ 84 Abs 2 erster Satz StPO); dieser Protokollsinhalt gehört aber nicht zu dem "über die Hauptverhandlung" aufzunehmenden Protokoll des § 271 StPO, hinsichtlich dessen ein eigenes Berichtigungsverfahren gem § 271 Abs 7 StPO vorgesehen ist, in welchem eine anfechtbare beschlussmäßige Entscheidung zu ergehen hat. Rechtsmittelerklärungen, die unmittelbar nach der Urteilsverkündung abgegeben wurden, sind ebenfalls - der Übersichtlichkeit halber - im Anschluss an Urteilsspruch (§ 271 Abs 1 Z 7 StPO) und "zugleich" (§ 268 zweiter Satz StPO) erteilter Rechtsmittelbelehrung zu protokollieren. Auch sie sind jedoch nicht Gegenstand einer Beschlussfassung nach § 271 Abs 7 StPO. Ein gleichwohl unter Berufung auf diese Vorschrift ergangener Beschluss ist wirkungslos; eine dagegen eingebrachte Beschwerde ist zurückzuweisen. Wurde aufgrund einer bloß Rechtsmittelerklärungen betreffenden Berichtigung das Protokoll erneut zugestellt, hat dies - anders als im Fall des § 271 Abs 7 letzter Satz StPO - keinen Einfluss auf den Lauf der Frist zur Ausführung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.