29.04.2010 Strafrecht

OGH: Zur Besetzungsrüge (§ 345 Abs 1 Z 1 StPO)

Bezugspunkt des Adjektivs "gehörig" ist grundsätzlich der von der Anklage angerufene Gerichtskörper, im Fall einer vorangegangenen Aussetzung der Entscheidung nach § 334 Abs 1 StPO jener, an den die Sache vom OGH gem § 334 Abs 2 StPO verwiesen wird


Schlagworte: Nichtigkeitsbeschwerde, Besetzungsrüge, gehörig
Gesetze:

§ 345 Abs 1 Z 1 StPO

GZ 15 Os 162/09a, 17.02.2010

Die Besetzungsrüge behauptet, der Schwurgerichtshof und die Geschworenenbank seien im zweiten Rechtsgang deshalb nicht gehörig besetzt gewesen, weil die im ersten Rechtsgang erfolgte Aussetzung der Entscheidung durch den Schwurgerichtshof "mit Rechtswidrigkeit behaftet" gewesen sei.

OGH: Bezugspunkt des Adjektivs "gehörig" ist grundsätzlich der von der Anklage angerufene Gerichtskörper, im Fall einer vorangegangenen Aussetzung der Entscheidung nach § 334 Abs 1 StPO jener, an den die Sache vom OGH gem § 334 Abs 2 StPO verwiesen wird. Fragen der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit zu Verhandlung oder Entscheidung gehören nicht hierher, ebenso wenig aber auch Fragen, die die Rechtmäßigkeit von in einem früheren Rechtsgang gefällten Entscheidungen betreffen.

Demnach ist Prüfungsgegenstand im Rahmen der Z 1 ausschließlich das vom OGH mit Beschluss vom 9. Februar 2009 gesetzeskonform bestimmte "andere Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien", sodass das der Sache nach gestellte Begehren, die bereits im ersten Rechtsgang tätigen Geschworenen wären (erneut) heranzuziehen gewesen, fehl schlägt.