OGH: Diversion und mangelndes Unrechtsbewusstsein
Mag auch ein Geständnis für ein diversionelles Vorgehen nicht vorausgesetzt sein, so ist doch eine bei allen diversionellen Erledigungsformen erforderliche, das Unrecht des Verhaltens akzeptierende Einsicht als Voraussetzung unentbehrlich, um diversionshindernde spezialpräventive Bedenken iSd § 198 Abs 1 StPO auszuräumen
§§ 198 ff StPO
GZ 15 Os 121/09x, 17.02.2010
OGH: Es misslingt der leugnenden Bf aufzuzeigen, weshalb - mag auch ein Geständnis für ein diversionelles Vorgehen nicht vorausgesetzt sein - fallbezogen eine, doch bei allen diversionellen Erledigungsformen erforderliche, das Unrecht des Verhaltens akzeptierende Einsicht als Voraussetzung entbehrlich wäre, um diversionshindernde spezialpräventive Bedenken iSd § 198 Abs 1 StPO auszuräumen. Eine solche Verantwortungsübernahme würde im Übrigen auch die - ebenfalls bei allen Diversionsvarianten vorgesehene - (innere) Bereitschaft zur Schadensgutmachung bzw zum Tatfolgenausgleich erfordern, welche nur bei entsprechendem Unrechtsbewusstsein möglich ist.