13.05.2010 Strafrecht

OGH: Weisung iSd § 51 StGB

Die Erteilung der Weisung, eine bestimmte Drogenambulanz aufzusuchen und sich iSd dortigen Empfehlungen beraten und betreuen zu lassen, erweist sich im Umfang der auferlegten Verpflichtung, der ärztlichen Betreuungsempfehlung der Drogenambulanz nachzukommen, als zu unbestimmt und verstößt daher gegen § 51 Abs 1 StGB


Schlagworte: Weisung
Gesetze:

§ 51 StGB

GZ 12 Os 203/09h, 11.02.2010

OGH: Die Weisung iSd § 51 StGB muss das auferlegte Gebot oder Verbot hinreichend deutlich bezeichnen und sich direkt an den Verurteilten richten. Unbestimmte oder unklare Anordnungen, die das vom Verurteilten erwartete Verhalten nur mangelhaft konkretisieren und daher die verhaltensbestimmende Wirkung nicht entfalten können, widersprechen dem Gesetz.

Gem § 51 Abs 3 StGB bedarf die Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder medizinischen Behandlung zu unterziehen, der Zustimmung des Rechtsbrechers.

Aus § 51 Abs 3 StGB ist abzuleiten, dass eine Entwöhnungsbehandlung, eine psychotherapeutische oder eine medizinische Behandlung nicht grundsätzlich als unzumutbarer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder die Lebensführung anzusehen ist, aber unabdingbar der Zustimmung des Rechtsbrechers bedarf. Die ohne Zustimmungserklärung erteilte Weisung, die bereits begonnene Psychotherapie fortzusetzen, verletzt demnach das Gesetz in der genannten Bestimmung.

Die Erteilung der Weisung an Aladin M*****, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils die Drogenambulanz der C***** aufzusuchen und sich iSd dortigen Empfehlungen beraten und betreuen zu lassen, erweist sich im Umfang der auferlegten Verpflichtung, der ärztlichen Betreuungsempfehlung der Drogenambulanz nachzukommen, als zu unbestimmt und verstößt daher gegen § 51 Abs 1 StGB. Die Empfehlung könnte überdies auch auf eine Entwöhnungsbehandlung, eine psychotherapeutische oder eine medizinische Behandlung gerichtet sein, die - um iSd § 51 Abs 3 StGB zulässig zu sein - der Zustimmungserklärung des Aladin M***** bedurft hätte.

Infolge mangelnder Konkretisierung der genannten Weisung wurde ein Auftrag, sich einer derartigen Behandlung zu unterziehen, noch nicht erteilt. Insoweit ist es daher zu einer Verletzung auch des § 51 Abs 3 StGB noch nicht gekommen.