13.05.2010 Strafrecht

OGH: Zum Widerspruch iSd Z 9 des § 345 Abs 1 StPO

Ein Widerspruch im Sinn logischer Unvereinbarkeit wird nicht angesprochen, wenn die Geschworenen bei real konkurrierenden strafbaren Handlungen deren Erfüllung aus Gründen der Beweiswürdigung - etwa im Hinblick auf die subjektive Tatseite - unterschiedlich beurteilen


Schlagworte: Nichtigkeitsbeschwerde, Antwortenrüge, Widerspruch
Gesetze:

§ 345 Abs 1 Z 9 StPO

GZ 14 Os 105/09m, 02.03.2010

OGH: Ein Widerspruch im Sinn logischer Unvereinbarkeit wird nicht angesprochen, wenn die Geschworenen bei real konkurrierenden strafbaren Handlungen deren Erfüllung aus Gründen der Beweiswürdigung - etwa im Hinblick auf die subjektive Tatseite - unterschiedlich beurteilen.