20.05.2010 Strafrecht

OGH: Zur schwereren Strafe iSd § 7 Abs 2 StGB

Durch das Erfordernis des Risikozusammenhangs zwischen Tathandlung und Tatfolge erfolgt eine Begrenzung der objektiven Zurechnung; unter diesem Gesichtspunkt scheiden ua Tatfolgen aus, die auf ein grob unvernünftiges nachträgliches (Fehl-)Verhalten des Opfers zurückzuführen sind


Schlagworte: Schwerere Strafe
Gesetze:

§ 7 Abs 2 StGB

GZ 11 Os 213/09x, 02.03.2010

OGH: Gem § 7 Abs 2 StGB trifft den Täter eine schwerere Strafe, die an eine besondere Folge der Tat geknüpft ist, nur, wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat. Die Haftung des Täters setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass seine Handlung für den konkreten Erfolg kausal, mit anderen Worten eine nicht wegzudenkende Bedingung (conditio sine qua non) war. Darüber hinaus ist die (objektive) Zurechenbarkeit einer kausalen Tatfolge nach der Adäquanztheorie zu prüfen: Eine Tatfolge ist adäquat verursacht, wenn sie nicht nur in Folge einer Verkettung außergewöhnlicher Umstände eintrat. Schließlich erfolgt eine Begrenzung der objektiven Zurechnung durch das Erfordernis des Risikozusammenhangs zwischen Tathandlung und Tatfolge. Unter diesem Gesichtspunkt scheiden ua Tatfolgen aus, die auf ein grob unvernünftiges nachträgliches (Fehl-)Verhalten des Opfers zurückzuführen sind.

Eine beim Opfer vorliegende dauernde oder zumindest für lange Zeit anhaltende Berufsunfähigkeit (§ 85 Z 3 dritter Fall StGB) ist dem Täter nach § 143 vierter Fall StGB demnach nur dann zuzurechnen, wenn die Tathandlung für deren Eintritt kausal war und nicht bloß auf außergewöhnliche Umstände, eine besonders schlechte Konstitution oder nachträgliches, grob unvernünftiges Verhalten des Opfers zurückzuführen ist.