27.05.2010 Strafrecht

OGH: Untreue iSd § 153 StGB iZm Bankomatkarte

Erforderlich ist, dass die dem Täter eingeräumte Rechtsmacht - worunter die Verfügungsbefugnis über ein Konto ebenso fällt wie die über Blankoschecks und -wechsel sowie Kreditkarten - zum Tatzeitpunkt noch aktuell ist; aufgehobene Vollmachten und frühere Befugnisse reichen nicht aus


Schlagworte: Untreue, Bankomatkarte
Gesetze:

§ 153 StGB

GZ 11 Os 3/10s, 02.03.2010

OGH: § 153 StGB zielt auf Verhaltensweisen ab, durch die sich der Inhaber einer nach außen wirksam gewährten Verfügungsmacht bewusst über die im Innenverhältnis gezogenen Schranken hinwegsetzt und demgemäß im Rahmen des durch seine Machthaberposition bestehenden rechtlichen Könnens gegen sein rechtliches Dürfen verstößt. Es muss demnach strikt zwischen der im Außenverhältnis bestehenden Vollmacht und der - etwa durch Auftrag erfolgten - Beschränkung im Innenverhältnis unterschieden werden.

Erforderlich ist, dass die dem Täter eingeräumte Rechtsmacht - worunter die Verfügungsbefugnis über ein Konto ebenso fällt wie die über Blankoschecks und -wechsel sowie Kreditkarten - zum Tatzeitpunkt noch aktuell ist. Aufgehobene Vollmachten und frühere Befugnisse reichen nicht aus.

Im vorliegenden Fall erfolgte die Einräumung der nach außen wirksamen Vertretungsmacht durch die mit der Bekanntgabe des PIN-Codes verbundene Übergabe der Bankomatkarte. Die Erlaubnis, diese nur an einem bestimmten Tag zu gebrauchen, stellte die Beschränkung des Angeklagten im Innenverhältnis dar. Aus dem widmungswidrigen Gebrauch der durch Übergabe von Bankomatkarte samt Code erteilten Vollmacht wurde die Karteninhaberin - zufolge Belastung ihres Kontos - wirksam verpflichtet.

Die mehrfache - bloße - Aufforderung der Berechtigten, ihr die Karte zurückzugeben, hat am rechtlichen Können des Angeklagten im Außenverhältnis nichts geändert; seine (auch konkludent einräumbare) Verfügungsmacht wurde derart - anders als dies bei einer die Machthaberschaft nach außen wirksam beendenden (und erst dann Untreue ausschließenden) Sperre der Karte der Fall gewesen wäre - nicht gebrochen. Insofern handelte es sich bei diesen Versuchen der Machtgeberin, den wiederholten Befugnismissbrauch abzustellen, nur um die nach außen hin wirkungslose Betonung der von ihr bereits eingangs im Innenverhältnis gezogenen Grenze.