27.05.2010 Strafrecht

OGH: Gerichtliche Zuständigkeit für eine Hinterlegung der Verwahrnisse nach § 1425 ABGB im Ermittlungsverfahren?

Durch Zuständigkeitsverschiebung mit Inkrafttreten von BGBl I 2007/93 wurde dem bislang nicht an die neue Rechtslage angepassten § 2 Abs 2 des Bundesgesetzes vom 26. November 1963 über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse idF BGBl I 8/2006, wonach strafgerichtliche Verwahrnisse, die nach Wegfall des Rechtsgrundes für die gerichtliche Verwahrung nicht ausgefolgt werden können, vom Strafgericht nach § 1425 ABGB zu hinterlegen sind, für den Bereich des Ermittlungsverfahrens entsprechend dem Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" derogiert, sodass insoweit die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, statt wie bisher des Gerichts, gegeben ist


Schlagworte: Zuständigkeit für Hinterlegung der Verwahrnisse, Staatsanwaltschaft
Gesetze:

§§ 114 StPO, § 115 StPO, § 367 StPO, § 1425 ABGB, § 2 Abs 2 des Bundesgesetzes vom 26. November 1963 über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse

GZ 12 Os 82/09i, 11.03.2010

OGH: Seit Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes am 1. Jänner 2008 ist die Staatsanwaltschaft - soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist - für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen in- und ausländischer Justizbehörden zuständig (§§ 20 Abs 3, 20a Abs 3 StPO; § 55 Abs 1 ARHG). In ihre Kompetenz im Ermittlungsverfahren fällt nunmehr auch die Ausfolgung sichergestellter und beschlagnahmter Gegenstände bzw deren gerichtliche Hinterlegung nach § 1425 ABGB (§§ 114, 115 Abs 6, 367 Abs 2 und Abs 3 StPO).

Durch die zuletzt genannte Zuständigkeitsverschiebung mit Inkrafttreten von BGBl I 2007/93 wurde dem bislang nicht an die neue Rechtslage angepassten § 2 Abs 2 des Bundesgesetzes vom 26. November 1963 über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse idF BGBl I 8/2006, wonach strafgerichtliche Verwahrnisse, die nach Wegfall des Rechtsgrundes für die gerichtliche Verwahrung nicht ausgefolgt werden können, vom Strafgericht nach § 1425 ABGB zu hinterlegen sind, für den Bereich des Ermittlungsverfahrens entsprechend dem Grundsatz "lex posterior derogat legi priori” derogiert, sodass insoweit die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft - statt wie bisher des Gerichts - gegeben ist.

Es besteht daher seit 1. Jänner 2008 keine gerichtliche Zuständigkeit für eine Hinterlegung nach § 1425 ABGB im Ermittlungsverfahren; mangels anderslautender Übergangsbestimmung (vgl § 516 StPO) aber auch nicht für eine durch einen solchen Rechtsakt begründete Verpflichtung (hier: für den Versicherungsschutz zu sorgen).