27.05.2010 Strafrecht

OGH: Zur gegenseitigen Strafbarkeit iSd Art 2 Abs 1 des AuslieferungsV USA

Die gegenseitige Strafbarkeit iSd Art 2 Abs 1 des AuslieferungsV USA iVm § 1 ARHG, muss nur im Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferung bestehen


Schlagworte: Auslieferung, USA, Rückwirkungsverbot
Gesetze:

§ 1 ARHG, Art 2 Abs 1 des AuslieferungsV USA

GZ 12 Os 15/10p, 08.04.2010

OGH: Die gegenseitige Strafbarkeit iSd Art 2 Abs 1 des Auslieferungsvertrags zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten, BGBl III 1999/216, iVm § 1 ARHG, muss nur im Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferung bestehen. Dass die Tat schon im Tatzeitpunkt auch nach österreichischem Recht strafbar war, stellt keine Voraussetzung der Auslieferung dar. Vielmehr werden im Auslieferungsverfahren lediglich die formalen Kriterien der beiderseitigen Strafbarkeit geprüft. Ein allfälliger der Auslieferung nachfolgender Schuld- und/oder Strafausspruch erfolgt ausschließlich aufgrund des Strafgesetzes des die Auslieferung begehrenden Staates, der für die Beachtung des Rückwirkungsverbots verantwortlich ist. Der Schutzzweck des Art 7 Abs 1 MRK wie auch des § 1 StGB bezieht sich nicht auf die Beurteilung der Auslieferungsvoraussetzungen, zumal mit der Genehmigung der Auslieferung keine Verurteilung verbunden ist, also zu keiner rückwirkenden Bestrafung führt.

Die Bedenken des deutschen BVerfG in der Entscheidung vom 18. Juli 2005 (NJW 2005, 2289 ff) betreffen lediglich die Sonderkonstellation eines Vertrauensschutzes betreffend inländische Staatsbürger im Fall ihrer Auslieferung bei zum Handlungszeitpunkt nach inländischem Recht nicht strafbaren Taten, die - anders als im vorliegenden Auslieferungssachverhalt, der einen Handlungsschwerpunkt in den Vereinigten Staaten aufweist - keinen maßgeblichen Auslandsbezug aufweisen.

Aus denselben Gründen verstößt auch die im Art 24 des AuslieferungsV USA vorgesehene - hier schlagend werdende - rückwirkende Anwendung von Auslieferungsverträgen auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Straftaten nicht gegen das Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen.