03.06.2010 Strafrecht

OGH: Einbehalten eines im Voraus gezahlten Kaufpreises als Veruntreuung nach § 133 StGB?

Das Einbehalten eines im Voraus gezahlten Kaufpreises, der nach gebotener Rückabwicklung des Geschäfts wieder zurückzuzahlen wäre, fällt nicht unter den Tatbestand der Veruntreuung


Schlagworte: Veruntreuung, Einbehalten eines im Voraus gezahlten Kaufpreises
Gesetze:

§ 133 StGB

GZ 12 Os 152/09h, 11.03.2010

OGH: Sachen, darunter auch sog Giralgeld, sind dem Täter anvertraut, wenn sie in dessen Alleingewahrsam übertragen werden, damit er sie zurückgibt, an jemanden weitergibt oder für jemanden verwendet. Für das Anvertrauen von Sachen wesentlich sind somit einerseits die Übertragung in den Alleingewahrsam des Täters und andererseits eine Rückgabe-, Weitergabe- oder Verwendungspflicht, die sich aus dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht ergeben kann.

Aus der allgemeinen Pflicht, einen Vertrag zu erfüllen oder aus dem Umstand, jemandem eine bestimmte Sache oder Summe zu schulden, lässt sich (für sich allein) noch keine den Erfordernissen des § 133 StGB genügende sachbezogene Verpflichtung ableiten, bestimmte Vermögensinteressen des Berechtigten wahrzunehmen, zumal die Bestimmung des § 133 StGB keineswegs die Aufgabe hat, Vertragswidrigkeiten als solche zu pönalisieren.

Die Vorauszahlung des für eine zu liefernde Ware vereinbarten Kaufpreises an den Verkäufer begründet - unbeschadet dessen vertraglicher Leistungspflicht und eines bei Nichterfüllung entstehenden Rückforderungsanspruchs der Käuferin - kein Anvertrauen des entsprechenden Geldbetrags iSd § 133 StGB. Das Geld geht vielmehr nach dem Vertragsverhältnis ins freie wirtschaftliche Vermögen des Verkäufers über, ohne dass diesen eine auf diese konkrete Sache bezogene Verpflichtung trifft.