28.09.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Handelt es sich beim kollektivvertraglichen Entgelt iSd § 7 AVRAG grundsätzlich um einen Baranspruch, muss das einseitige Abgehen seitens des Arbeitgebers durch Anrechnung eines Privatnutzens als unzulässiger Eingriff in das gesicherte Mindestentgelt angesehen werden


Schlagworte: Kollektivvertrag, Mindestentlohnung, Sachbezug, Sonderzahlung, Überstundenvergütung
Gesetze:

§ 7 AVRAG

In seinem Erkenntnis vom 12.07.2006 zur GZ 9 ObA 103/05w hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob bei einem gemäß § 7 AVRAG ausgemittelten kollektivvertraglichen Mindestentgelt ein Abzug aus dem Titel des Sachbezugs zulässig ist:

OGH: Gemäß § 7 AVRAG hat der Arbeitnehmer zwingend Anspruch zumindest auf jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt, wenn ein Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich, der nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist, einen Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich beschäftigt.

Unter den durch § 7 AVRAG gesicherten Mindestansprüchen sind auch Sonderzahlungen und Überstundenvergütungen zu verstehen. Handelt es sich beim kollektivvertraglichen Entgelt iSd § 7 AVRAG grundsätzlich um einen Baranspruch, muss das einseitige Abgehen seitens des Arbeitgebers durch Anrechnung eines Privatnutzens als unzulässiger Eingriff in das gesicherte Mindestentgelt angesehen werden und ist daher als nicht vereinbartes Aliud nicht auf die zustehende Mindestentlohnung anrechenbar.