10.06.2010 Strafrecht

OGH: Amtsmissbrauch iZm Ermitteln personenbezogener Daten

In der Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz durch eine missbräuchliche Datenermittlung liegt bereits die konkrete Schädigung eines Dritten iSd § 302 Abs 1 StGB


Schlagworte: Missbrauch der Amtsgewalt, Ermitteln personenbezogener Daten
Gesetze:

§ 302 StGB, § 1 DSG 2000

GZ 12 Os 28/10z, 08.04.2010

Mag T wurde des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gem § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er als Staatsanwalt, somit als Beamter, mit dem Vorsatz, näher genannte Personen an ihrem im DSG 2000 verankerten Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen diese Personen ein schutzwürdiges Interesse haben, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er im elektronischen Abfragesystem der Justiz (VJ) Verfahrensdaten dieser Personen abfragte und die Abfrageergebnisse E bekannt gab.

OGH: Das Ermitteln personenbezogener Daten stellt ein Amtsgeschäft im Rahmen der Hoheitsverwaltung dar. Die nur für dienstliche Belange bestehende rechtliche Erlaubnis, das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) zu durchbrechen, wird von einem Beamten dann missbräuchlich in Anspruch genommen, wenn eine Ermittlung personenbezogener Daten ohne dienstliche Rechtfertigung erfolgt. Der Befugnismissbrauch führt (nur) bei deliktsspezifischem Schädigungsvorsatz zur Haftung nach § 302 Abs 1 StGB, ohne dass an sich ein tatsächlicher Schadenseintritt erforderlich wäre. In der Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz durch eine missbräuchliche Datenermittlung liegt allerdings bereits die konkrete Schädigung eines Dritten.