08.07.2010 Strafrecht

OGH: Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft iZm Möglichkeit bedingter Strafnachsicht

Ob bedingte Strafnachsicht zu erwarten ist, ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ohne Bedeutung


Schlagworte: Untersuchungshaft, Unverhältnismäßigkeit, bedingte Strafnachsicht
Gesetze:

§ 173 StPO

GZ 14 Os 63/10m, 18.05.2010

OGH: Von einer Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft kann mit Blick auf den nach den Annahmen des Beschwerdegerichts in Betracht kommenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und die im Entscheidungszeitpunkt noch nicht einen Monat andauernde Haft jedenfalls nicht die Rede sein. Ob die zu erwartende Strafe bedingt nachgesehen werden könnte, ist - der Beschwerde zuwider - für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ohne Bedeutung.