08.07.2010 Strafrecht

OGH: Wiedereinsetzung iZm Fehler einer Kanzleiangestellten bzw eines Rechtsanwalts

Das Verschulden einer Kanzleiangestellten steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht entgegen, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt, das angesichts der Verlässlichkeit und Bewährung der Kanzleikraft nicht zu erwarten war; Fehler des Rechtsanwalts selbst in der Handhabung des Fristenwesens begründen aber kein Versehen bloß minderen Grades


Schlagworte: Wiedereinsetzung, Rechtsanwalt, Kanzleiangestellte, einmaliges Versehen
Gesetze:

§ 364 Abs 1 Z 1 StPO

GZ 14 Os 62/10i, 18.05.2010

OGH: Es entspricht stRsp, dass das Verschulden einer Kanzleiangestellten der Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht entgegensteht, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt, das angesichts der Verlässlichkeit und Bewährung der Kanzleikraft nicht zu erwarten war, sodass dem Verteidiger daher keine Verletzung der ihn treffender Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten zur Last fällt. In Bezug auf das irrtümliche Anbringen eines falschen Eingangsstempels entspräche das Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers an und für sich diesen Anforderungen.

Zur weiteren Antragsbehauptung ist zunächst festzuhalten, dass auch unter Annahme der Zustellung des Urteils am 22. März 2010 die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde verspätet erfolgt wäre, weil die Frist am 19. April 2010 geendet hätte. Abgesehen davon, dass es zur Wiedereinsetzung einer hier nicht erfolgten Bescheinigung der Wiedereinsetzungsgründe bedarf und bloße Behauptungen nicht ausreichend sind, steht das Vorbringen, der Kanzleikraft sei die Nichtigkeitsbeschwerde am 19. April 2010 mit der ausdrücklichen Weisung übergeben worden, diese noch am selben Tag zur Post zu bringen, im Widerspruch zum Akteninhalt. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist mit 20. April 2010 datiert und wurde somit erst nach Ablauf auch der hypothetischen zweiten Frist ausgeführt. Fehler des Rechtsanwalts selbst in der Handhabung des Fristenwesens begründen aber kein Versehen bloß minderen Grades.