15.07.2010 Strafrecht

OGH: Wiedereinsetzung iZm ERV-Computer-System

Eine Wiedereinsetzung findet nicht statt, wenn die Organisation des Kanzleibetriebs des Verteidigers nicht so gestaltet ist, dass entweder ein täglicher Abruf des ERV-Computer-Systems gewährleistet ist oder zumindest der Sendebericht der im elektronischen Weg übermittelten Entscheidung angeschlossen wird


Schlagworte: Wiedereinsetzung, Rechtsanwalt, Organisationsverschulden, ERV-Computer-System, täglicher Abruf
Gesetze:

§ 364 Abs 1 Z 1 StPO

GZ 15 Os 37/10w, 26.05.2010

OGH: Die StPO macht keinen Unterschied, ob ein zur Fristversäumnis führendes Versehen dem Angeklagten oder seinem Verteidiger, der einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab unterliegt, unterlaufen ist. Organisationsverschulden, für das der Standard einer gut organisierten Rechtsanwaltskanzlei gilt, schließt in aller Regel die Wiedereinsetzung aus.

Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Entscheidung bereits am 9. Februar 2010 um 00:05 Uhr zugestellt (elektronisch hinterlegt; vgl zur Zustellung durch Einlangen der Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers § 89d Abs 2 GOG), der Empfang (durch Abrufen des ERV-Computer-Systems) erfolgte jedoch laut Sendebericht erst am 10. Februar 2010 um 17:30 Uhr. Diese zeitliche Differenz ist nach der Behauptung des Wiedereinsetzungswerbers darauf zurückzuführen, dass das ERV-Computer-System am 9. Februar 2010 - aus unbekannten, im Antrag nicht spezifizierten Gründen - nicht abgerufen wurde, was der Sekretärin wegen urlaubsbedingter Abwesenheit nicht bekannt gewesen sei.

Der Verteidiger wäre jedoch verpflichtet gewesen, die Organisation seines Kanzleibetriebs so zu gestalten, dass entweder ein täglicher Abruf des ERV-Computer-Systems gewährleistet ist oder auf jeden Fall zumindest auch der Sendebericht der im elektronischen Weg übermittelten Entscheidung angeschlossenen wird.

Da der Verteidiger die Einrichtung eines derartigen Kontrollsystems zur Überwachung von Fristen unterließ, liegt ein Versehen minderen Grades nicht mehr vor.