15.07.2010 Strafrecht

OGH: Sexueller Missbrauch von Unmündigen gem § 207 StGB iZm körperlicher Entwicklung des Tatopfers im Brustbereich

Ob die Brustgegend eines unmündigen Mädchens bereits zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehört, hängt nicht generell und ausschließlich davon ab, ob die physische Entwicklung gerade in dieser Körperregion so weit fortgeschritten ist, dass seine Brüste als Sekundärmerkmal weiblicher Geschlechtlichkeit bereits (deutlich) ausgeprägt sind


Schlagworte: Sexueller Missbrauch von Unmündigen, körperlicher Entwicklung des Tatopfers im Brustbereich
Gesetze:

§ 207 StGB

GZ 12 Os 21/10w, 06.05.2010

OGH: Nach herrschender Auffassung stellt ein sexualbezogenes Betasten des Brustbereichs eines unmündigen Mädchens dann eine geschlechtliche Handlung iSd § 207 Abs 1 StGB dar, wenn das betreffende Mädchen insgesamt eine solche (körperliche) Reife erreicht hat, dass ihr Brustbereich - ohne Rücksicht darauf, ob die physische Entwicklung der jungen Frau gerade in dieser Körperregion soweit fortgeschritten ist, dass ihre Brüste als Sekundärmerkmal weiblicher Geschlechtlichkeit bereits (deutlich) ausgeprägt sind - schon biologisch der Geschlechtsregion zuzurechnen ist, das Mädchen damit solche Berührungen durch Dritte als spezifisch sexuell sinnbezogen wahrnehmen kann, und die Handlung im Hinblick auf die abstrakte Eignung zur Gefährdung der sittlichen und sexuellen Entwicklung der Unmündigen nach der Auffassung von mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen gemeiniglich als grob sozialstörend empfunden wird.