28.09.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Sind Beamte oder Vertragsbedienstete dauernd einem Betrieb im Sinn des § 36 ArbVG zugeteilt ("verliehen"), sind sie Arbeitnehmer dieses Betriebes im Sinne des § 36 ArbVG; damit besitzen sie auch das uneingeschränkte aktive und passive Wahlrecht wie andere Dienstnehmer, welche dem ArbVG unterliegen


Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Beamte, Vertragsbedienstete, Arbeitnehmer, Wahlrecht
Gesetze:

§ 36 ArbVG

In seinem Erkenntnis vom 12.07.2006 zur GZ 9 ObA 121/05t hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob Beamte und Vertragsbedienstete, die in einem betriebsratspflichtigen Betrieb nach dessen Ausgliederung als zugeteilte Dienstnehmer tätig bleiben, von der Wahlberechtigung und Wählbarkeit ausgeschlossen sind:

OGH: Sind Beamte oder Vertragsbedienstete dauernd einem Betrieb im Sinn des § 36 ArbVG zugeteilt ("verliehen"), sind sie Arbeitnehmer dieses Betriebes im Sinne des § 36 ArbVG. Damit besitzen sie auch das uneingeschränkte aktive und passive Wahlrecht wie andere Dienstnehmer, welche dem ArbVG unterliegen.