19.08.2010 Strafrecht

OGH: Zur Weisung nach § 51 StGB

Eine Weisung nach § 51 StGB muss das auferlegte Gebot oder Verbot hinreichend deutlich bezeichnen und das erwartete Verhalten konkretisieren, um die notwendige verhaltensbestimmende Wirkung überhaupt entfalten zu können


Schlagworte: Weisung
Gesetze:

§ 51 StGB

GZ 12 Os 49/10p, 10.06.2010

M wurde des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Darüber hinaus wurde ihm - inhaltlich mit Beschluss - die Weisung erteilt, "sich einer Therapie zu unterziehen sowie alles Mögliche zu tun, um das Kind zu sehen und dem Gericht alle drei Monate darüber zu berichten".

OGH: Der dem Verurteilten erteilten Weisung, "sich einer Therapie zu unterziehen sowie alles mögliche zu tun, um das Kind zu sehen, und dem Gericht alle drei Monate darüber zu berichten" fehlt mangels inhaltlicher Ausgestaltung die erforderliche Klarheit und Bestimmtheit. Eine Weisung nach § 51 StGB muss das auferlegte Gebot oder Verbot hinreichend deutlich bezeichnen und das erwartete Verhalten konkretisieren, um die notwendige verhaltensbestimmende Wirkung überhaupt entfalten zu können; nur dann kann ihre Nichtbefolgung den Widerruf der bedingten Nachsicht oder Entlassung begründen. Mit der hier geforderten "Therapie" könnte jede therapeutische (medizinische, psychologische und psychotherapeutische) Heilbehandlung gemeint sein, die - unter familienrechtlichen Gesichtspunkten und dem Aspekt des § 51 Abs 1 zweiter Satz StGB grundsätzlich bedenkliche -Weisung, "alles Mögliche zu tun, um das Kind zu sehen", sagt über das vom Verurteilten konkret erwartete Verhalten überhaupt nichts aus. Solcherart ist die Weisung angesichts ihrer Abfassung weder nachvollziehbar noch überprüfbar und verstößt gegen § 51 Abs 1 und Abs 3 StGB.