19.08.2010 Strafrecht

OGH: Gekürzte Urteilsausfertigung gem § 270 Abs 4 StPO

Hat die gekürzte Urteilsausfertigung neben den im § 270 Abs 2 StPO genannten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe im Fall einer Verurteilung außer den für die Strafbemessung maßgebenden Umständen "die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung" zu enthalten, sind damit angesichts dessen, dass die für die Subsumtion entscheidenden Tatsachen bereits im Spruch des Urteils aufscheinen (§§ 270 Abs 2 Z 4, 260 Abs 1 Z 1 StPO), darüber hinaus nur jene Tatsachen gemeint, die auch bisher bei Verweisung eines Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg anzuführen waren


Schlagworte: Gekürzte Urteilsausfertigung
Gesetze:

§ 270 Abs 4 StPO

GZ 12 Os 49/10p, 10.06.2010

Die Generalprokuratur erachtet als gesetzwidrig, dass sich das Gericht bei der gekürzten Ausfertigung des Urteils in Betreff der als erwiesen angenommenen Tatsachen auf deren Anführung im Spruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) beschränkte.

OGH: Weil (ua) die Erweiterung des Anwendungsbereichs der gekürzten Urteilsausfertigung durch das BudgetbegleitG 2009, BGBl I 2009/52, auf Urteile, mit denen (außer im geschworenengerichtlichen Verfahren, vgl § 342 erster Satz StPO) eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ausgesprochen wird (§ 270 Abs 4 erster Satz StPO), den Materialien zufolge einer "Entlastung der Strafgerichtsbarkeit ohne Reduktion des Rechtsschutzes" dienen sollte ohne sonst Änderungen anzustreben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Formulierung des § 270 Abs 4 Z 2 StPO intendiert war, in Betreff der Ausgestaltung der gekürzten Urteilsausfertigung von der früheren Rechtslage abzugehen.

Diese erforderte neben den im § 270 Abs 2 StPO erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe, dass die gekürzte Ausfertigung im Fall einer Verurteilung sowohl die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände (samt den in § 19 Abs 2 StGB genannten bei Verhängung einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe) in Schlagworten enthält als auch bei Verweisung eines Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg (§ 366 Abs 2 StPO) die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung (§ 458 Abs 3 StPO aF).

Nichts anderes verlangt (ausgehend von der erklärten Zielsetzung des Gesetzgebers) § 270 Abs 4 Z 1 und 2 StPO. Hat demnach die gekürzte Urteilsausfertigung neben den im § 270 Abs 2 StPO genannten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe im Fall einer Verurteilung außer den für die Strafbemessung maßgebenden Umständen "die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung" zu enthalten, sind damit angesichts dessen, dass die für die Subsumtion entscheidenden (also für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebenden) Tatsachen (worunter schon nach bisheriger Rsp auch etwa Feststellungen zur Beseitigung eines in tatsächlicher Hinsicht konstatierten Ausnahmesatzes oder durch in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse indizierte Feststellungen zu einem Ausnahmesatz zu verstehen sind) bereits im Spruch des Urteils aufscheinen (§§ 270 Abs 2 Z 4, 260 Abs 1 Z 1 StPO), darüber hinaus nur jene Tatsachen gemeint, die auch bisher (mit Blick auf Art 6 Abs 1 MRK übrigens bloß illustrativ) bei Verweisung eines Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg anzuführen waren. In einer gekürzten Urteilsausfertigung darüber hinaus die Anführung von - demnach unbedeutenden - Tatsachen zu verlangen, ist dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen, wenngleich eine weniger missverständliche Textierung der Norm wünschenswert gewesen wäre.

Eine Verweisung eines Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg enthält das vorliegende Urteil nicht. Indem es bloß im Spruch die "als erwiesen angenommenen Tatsachen" (§ 270 Abs 4 Z 2 StPO) anführte (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), entsprach es dem Gesetz.