09.09.2010 Strafrecht

OGH: Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB (hier: iZm absichtlicher schwerer Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB)

Einziehung setzt nach § 26 Abs 1 StGB voraus, dass die vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken; dabei spricht das Wort "geboten" die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an


Schlagworte: Einziehung, Gegenstand, geboten, Gefährlichkeitsprognose
Gesetze:

§ 26 Abs 1 StGB

GZ 14 Os 83/10b, 20.07.2010

OGH: Einziehung setzt nach § 26 Abs 1 StGB voraus, dass die vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort "geboten" die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an, von der in Ansehung des eingezogenen Klappmessers - ohne Hinzutreten besonderer Eigenschaften - nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann. Feststellungen dazu als (notwendige) Grundlage der Gefährlichkeitsprognose hat das Erstgericht, das die Maßnahme bloß mit der "bezogenen Gesetzesstelle" begründet hat, allerdings nicht getroffen.