09.09.2010 Strafrecht

OGH: Höchstdauer der Untersuchungshaft - Verlängerung der Sechsmonatsfrist wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes gem § 178 Abs 2 StPO

§ 178 Abs 2 StPO stellt nicht auf den Zeitpunkt der formellen Feststellung der darin genannten Voraussetzungen ab, sondern auf deren tatsächliches Vorliegen, sodass die Untersuchungshaft selbst nach Ablauf der - mit Beginn der Hauptverhandlung entfallenden - Sechsmonatsfrist verlängert werden kann


Schlagworte: Höchstdauer der Untersuchungshaft, Verlängerung der Sechsmonatsfrist wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes
Gesetze:

§ 178 Abs 2 StPO

GZ 12 Os 77/10f, 01.07.2010

OGH: § 178 Abs 2 StPO stellt nicht auf den Zeitpunkt der formellen Feststellung der darin genannten Voraussetzungen ab, sondern auf deren tatsächliches Vorliegen, sodass die Untersuchungshaft selbst nach Ablauf der - mit Beginn der Hauptverhandlung entfallenden - Sechsmonatsfrist verlängert werden kann.