23.09.2010 Strafrecht

OGH: Raub - Privilegierung des § 142 Abs 2 StGB iZm Drohungen?

Der Einsatz von Drohungen als Nötigungsmittel schließt - soweit diese nicht (die Qualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB nach sich ziehend) unter Verwendung einer Waffe erfolgt sind - die Privilegierung nach § 142 Abs 2 StGB niemals aus


Schlagworte: Raub, Privilegierung, Drohungen, Nötigungsmittel
Gesetze:

§ 142 Abs 2 StGB

GZ 14 Os 85/10x, 20.07.2010

OGH: Die Subsumtion unter die selbständige Privilegierung des § 142 Abs 2 StGB setzt (kumulativ) voraus, dass die Tat ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde, nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und die Kriterien zu ihrer Bewertung als schwerer Raub (§ 143 StGB) nicht vorliegen.

Der Einsatz von Drohungen als Nötigungsmittel schließt - soweit diese nicht (die Qualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB nach sich ziehend) unter Verwendung einer Waffe erfolgt sind - die Privilegierung nach § 142 Abs 2 StGB niemals aus.