14.10.2010 Strafrecht

OGH: Betrug iZm Zession

Der bloße Umstand, dass ein Zedent vertragswidrig zum Nachteil des Zessionars gegenüber dem (nicht verständigten) Schuldner über die abgetretene Forderung disponiert, stellt in der Regel mangels Irreführung über einen für die Rechtsposition des Schuldners maßgeblichen Punkt keine betrügerische Täuschung dar


Schlagworte: Betrug, Zession
Gesetze:

§§ 146 ff StGB, §§ 1392 ff ABGB

GZ 12 Os 115/10v, 12.08.2010

OGH: Zur Subsumtion des Täterverhaltens unter den Tatbestand des Betrugs nach §§ 146 ff StGB ist neben auf unrechtmäßige Bereicherung, Täuschung und Schädigung gerichtetem Vorsatz erforderlich, dass durch die Täuschung des Täters ein Irrtum des Geschädigten oder eines Dritten - über wesentliche Geschäftspunkte - hervorgerufen wurde, der kausal für das die Schädigung unmittelbar herbeiführende Verhalten des Irregeführten war. Der täuschungsbedingte Irrtum muss ein Vermögensinteresse betreffen, das der Getäuschte zu wahren hat.

Der bloße Umstand, dass ein Zedent vertragswidrig zum Nachteil des Zessionars gegenüber dem (nicht verständigten) Schuldner über die abgetretene Forderung disponiert, stellt in der Regel mangels Irreführung über einen für die Rechtsposition des Schuldners maßgeblichen Punkt keine betrügerische Täuschung dar. Eine rechtsgeschäftliche Zession kommt nämlich alleine durch Einigung zwischen Zedent und Zessionar zustande. Zum Schutz des Schuldners, dessen Mitwirkung, Einwilligung oder Information für die rechtswirksame Zession nicht erforderlich ist, normiert § 1395 zweiter Satz ABGB, dass dieser so lange schuldbefreiend an den Zedenten leisten kann, als ihm der Übernehmer der Forderung nicht bekannt ist. Mangels Zustandekommens eines Schuldverhältnisses zwischen Schuldner und Zessionar (§ 1395 zweiter Halbsatz ABGB) bestehen - abgesehen von Sonderfällen - keine besonderen Aufklärungs- oder Nachforschungspflichten des Schuldners im Einlösungsverhältnis, dieser ist sogar im Zweifel befugt, weiterhin an den Zedenten zu leisten.

Demzufolge ist es für den Schuldner, in dessen Interesse alleine die schuldbefreiende Wirkung seiner Zahlung liegt, ohne Bedeutung, ob die allenfalls in den Dispositionen des Vertragspartners (des ursprünglichen Gläubigers) über die Forderung gelegene Behauptung, über diese Forderung (noch) verfügungsberechtigt zu sein, der Wahrheit entspricht.