14.10.2010 Strafrecht

OGH: Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung - zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO

Dass der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO nicht die Korrektheit der Feststellung von Strafzumessungstatsachen betrifft, sondern nur deren (rechts-)fehlerhafte Beurteilung, geht aus dem darauf hinweisenden Klammerausdruck in den Gesetzesmaterialien ("eine fehlerhafte Beurteilung von sog Strafzumessungstatsachen") unmissverständlich hervor


Schlagworte: Nichtigkeitsbeschwerde, Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung
Gesetze:

§ 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO

GZ 12 Os 114/10x, 12.08.2010

OGH: § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO stellt auf eine grobe Verkennung gesetzlicher Vorgaben für eine Ermessensentscheidung im Sanktionsbereich ab. Eine Nichtigkeit in diesem Sinn liegt auch dann vor, wenn das Gericht - ohne das Erfordernis eines Bezugs zu betroffenen (Strafzumessungs-)Tatsachenfeststellungen, also Feststellungen für die Strafbemessung entscheidender Tatsachen iSd zweiten Falls der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO - nach den Entscheidungsgründen erkennbar dem richterlichen Ermessen entzogene Fallnormen zur Strafbemessung herangezogen hat, welche mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang zu bringen sind.

Die Korrektheit der Sachverhaltsermittlung, welche Verfahrens-, Mängel- und Tatsachenrüge bei der Schuldfrage (§§ 259, 260 Abs 1 Z 2 StPO) in formalisierter, solcherart möglichst gleichgerechter Weise sicherstellen, wird hingegen vom Wortlaut und Zweck des § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO nicht erfasst. Eine analoge Anwendung von § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO (wie bei Prüfung der Sanktionsbefugnisgrenzen nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) kommt nicht in Betracht, weil jeder Hinweis auf eine diesbezügliche planwidrige Lücke fehlt. Dass der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO nicht die Korrektheit der Feststellung von Strafzumessungstatsachen betrifft, sondern nur deren (rechts-)fehlerhafte Beurteilung, geht aus dem darauf hinweisenden Klammerausdruck in den Gesetzesmaterialien ("eine fehlerhafte Beurteilung von sog Strafzumessungstatsachen") unmissverständlich hervor. Eine einwandfreie Sachverhaltsermittlung kann (ohne Behinderung durch das Neuerungsverbot) nur mit Berufung eingefordert werden.