28.10.2010 Strafrecht
OGH: Zum Freispruch nach § 259 Z 3 StPO
Ein Freispruch, der keine selbständige Tat, sondern bloß einen Strafzumessungsaspekt betrifft, ist verfehlt
Schlagworte: Freispruch, Schöffengericht, Strafzumessungsaspekt, Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung
Gesetze:
§ 259 Z 3 StPO
GZ 15 Os 51/10d, 11.08.2010
OGH: Schuld- und Freispruch beziehen sich auf die Tat, also auf das unter Anklage gestellte historische Geschehen. Ein Freispruch, der keine selbständige Tat, sondern bloß einen Strafzumessungsaspekt betrifft, ist verfehlt. Dennoch ergangene Freisprüche sind als prozessual unbeachtlich einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen. Eine allenfalls unrichtige Ermittlung der Schadenshöhe kann - falls davon keine Qualifikationsgrenze betroffen ist - nur mit Berufung bekämpft werden.