28.10.2010 Strafrecht

OGH: Zum Freispruch nach § 259 Z 3 StPO

Ein Freispruch, der keine selbständige Tat, sondern bloß einen Strafzumessungsaspekt betrifft, ist verfehlt


Schlagworte: Freispruch, Schöffengericht, Strafzumessungsaspekt, Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung
Gesetze:

§ 259 Z 3 StPO

GZ 15 Os 51/10d, 11.08.2010

OGH: Schuld- und Freispruch beziehen sich auf die Tat, also auf das unter Anklage gestellte historische Geschehen. Ein Freispruch, der keine selbständige Tat, sondern bloß einen Strafzumessungsaspekt betrifft, ist verfehlt. Dennoch ergangene Freisprüche sind als prozessual unbeachtlich einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen. Eine allenfalls unrichtige Ermittlung der Schadenshöhe kann - falls davon keine Qualifikationsgrenze betroffen ist - nur mit Berufung bekämpft werden.