06.10.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Ob die Pension (bescheidmäßig) gewährt wird, ist nicht Voraussetzung für den Abfertigungsanspruch bei Selbstkündigung wegen Inanspruchnahme einer Pension gemäß § 23a Abs 1 Z 2 AngG


Schlagworte: Kündigung, Abfertigungsanspruch, Pension
Gesetze:

§ 23a Abs 1 Z 2 AngG

In seinem Beschluss vom 12.07.2006 zur GZ 9 ObA 66/06f hat sich der OGH mit dem Abfertigungsanspruch bei Selbstkündigung wegen Inanspruchnahme einer Pension gemäß § 23a Abs 1 Z 2 AngG befasst:

OGH: Kündigung "wegen Inanspruchnahme einer Pension" deutet auf einen engen Zusammenhang zwischen Kündigung und Pensionierung hin. Nur wenn aus dem Grund der Inanspruchnahme der Pension gekündigt wurde, soll der gegenüber § 23 Abs 7 AngG eine Ausnahmeregelung bildende Abfertigungsanspruch bei Selbstkündigung gewahrt sein. Ob die Pension schließlich (bescheidmäßig) gewährt wird, ist nicht Voraussetzung des mit der rechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Abfertigungsanspruchs. Der Zeitpunkt des rechtlichen Endes des Arbeitsverhältnisses ist maßgeblich für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des Abfertigungsanspruchs. Demgemäß hat der Arbeitnehmer die "Inanspruchnahme der Pension", dh die erfolgte Antragstellung sowie die Aufrechterhaltung des Antrags, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nachzuweisen.