OGH: Strafe bei Vorliegen erschwerender Umstände iSd § 38 FinStrG
§ 38 Abs 1 FinStrG sieht die Verhängung einer (primären) Freiheitsstrafe nur zusätzlich zu einer Geldstrafe ("daneben") "nach Maßgabe des § 15" (FinStrG) als ultima ratio vor, wenn (und soweit) die zwingend vorgesehene Geldstrafe allein spezial- und generalpräventiven Bedürfnissen nicht genügt
§ 38 FinStrG
GZ 13 Os 68/10i, 19.08.2010
OGH: § 38 Abs 1 FinStrG sieht die Verhängung einer (primären) Freiheitsstrafe nur zusätzlich zu einer Geldstrafe ("daneben") "nach Maßgabe des § 15" (FinStrG) als ultima ratio vor, wenn (und soweit) die zwingend vorgesehene Geldstrafe allein spezial- und generalpräventiven Bedürfnissen nicht genügt.
Indem das OLG Innsbruck als Berufungsgericht eine Beschwer des Bw verneinte, weil es von der Möglichkeit einer "zusätzlichen Geldstrafe" ausging, anstatt unter Präventionsgesichtspunkten deren Verhängung anstelle (wenigstens eines Teiles) der Freiheitsstrafe zu prüfen, hat es die Bestimmung des § 38 Abs 1 FinStrG unrichtig ausgelegt.