11.11.2010 Strafrecht

OGH: § 201 StGB - Vergewaltigung iZm gefährlicher Drohung

Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit beziehen, Drohung mit einer bloßen körperlichen Misshandlung iSd § 115 StGB scheidet als Begehungsmittel aus; für die Beurteilung einer Äußerung ist zwar nicht ihr Wortlaut maßgebend, wohl aber die ihr in der konkreten Situation zukommende Bedeutung


Schlagworte: Vergewaltigung, gefährliche Drohung, Äußerung
Gesetze:

§ 201 StGB, § 89 StGB, § 74 Abs 1 Z 5 StGB

GZ 14 Os 90/10g, 24.08.2010

OGH: Tatmittel der Vergewaltigung nach § 201 StGB ist - soweit hier relevant - eine qualifizierte Drohung, dh eine solche mit "gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB)". Die Drohung muss sich somit auf eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit beziehen, Drohung mit einer bloßen körperlichen Misshandlung iSd § 115 StGB scheidet als Begehungsmittel aus. Für die Beurteilung einer Äußerung ist zwar nicht ihr Wortlaut maßgebend, wohl aber die ihr in der konkreten Situation zukommende Bedeutung. Die Annahme einer gefährlichen Drohung setzt demzufolge zunächst die Feststellung tatsächlicher Natur voraus, dass der vom Drohenden gewollte Sinn seiner Äußerung darin lag, beim Bedrohten den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung der bevorstehenden Beeinträchtigung eines konkreten Rechtsguts (hier einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben) zu erwecken. Auf der Grundlage dieser Tatsachenfeststellung ist sodann die in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fallende Frage der gem § 74 Abs 1 Z 5 StGB erforderlichen Eignung der Drohung zur begründeten Besorgniserregung zu beantworten. Bejahendenfalls stellt sich sodann die dem Tatsachenbereich zugehörige Frage, welche Zielsetzung der Drohende mit der gefährlichen Drohung verbunden hat.

Konstatierungen zu Sinn und Bedeutungsinhalt der als Nötigungsmittel eingesetzten Äußerung, es werde "etwas passieren", insbesonders dazu, welche Verletzung welchen Rechtsguts angedroht werden sollte, sind der angefochtenen Entscheidung ebenso wenig zu entnehmen, wie solche zur entsprechenden Willensausrichtung des Betroffenen.