18.11.2010 Strafrecht

OGH: § 107 StGB - gefährliche Drohung gegenüber Abwesenden

Die Strafbarkeit der gefährlichen Drohung gegenüber einer nicht anwesenden Person setzt die Absicht des Drohenden voraus, dass diese von der Mittelsperson an den Bedrohten weitergeleitet wird;.bedingter Vorsatz reicht nicht aus


Schlagworte: Gefährliche Drohung, Abwesender, Absicht
Gesetze:

§ 107 StGB, § 5 Abs 2 StGB

GZ 14 Os 113/10i, 28.09.2010

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen tätigte der Rechtsmittelwerber die inkriminierten Äußerungen gegenüber seinem psychosozialen Betreuer Stephan D, jedoch (erkennbar) in Abwesenheit des Dr Helfried R, des Dr Hans Ra und der Dr Elisabeth S, wobei es dem Betroffenen gerade darauf ankam, durch diese Äußerungen bei den bedrohten Personen eine begründete Besorgnis vor einem Anschlag auf deren Leben hervorzurufen und sie dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen. Er hielt es weiters für möglich und fand sich damit ab, dass die getätigten Äußerungen den bedrohten Dritten mitgeteilt werden.

OGH: Zutreffend weist die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) auf einen Rechtsfehler mangels Feststellungen hin, setzt doch die Strafbarkeit der gefährlichen Drohung gegenüber einer nicht anwesenden Person die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Drohenden voraus, dass diese von der Mittelsperson an den Bedrohten weitergeleitet wird. Der vom Erstgericht konstatierte bedingte Vorsatz reicht nicht aus.